KAUFTIPPS VOM JURISTENOhne Gewähr sind nur die Lottozahlen

Dr. Götz Knoop

 · 27.01.2023

KAUFTIPPS VOM JURISTEN: Ohne Gewähr sind nur die LottozahlenFoto: Thorsten Doerk
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Einen Porsche kaufen. Das klingt verlockend. Wer denkt da noch ans Kleingedruckte? Aber so wenig romantisch das auch ist: Es ist wichtig, einen Vertrag zu machen, es ist wichtig, Auto und Verkäufer genau zu prüfen. Und auch andersherum: Als Verkäufer sollte ich neben meinen Pflichten auch meine Rechte kennen. Der Oldtimerexperte und Jurist Götz Knoop gibt Tipps, damit die Porsche-Liebe nicht vor Gericht endet.

Schöne Stücke: Warum online suchen? Beim Händler vor Ort – wie hier bei GT Sport & Classic im Bielefelder Lenkwerk – schlummern wahre Schätze, deren Unterlagen man in Ruhe prüfen kann.
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Viele Verkäufer und auch viele Interessenten gehen recht unbedarft mit dem Verkauf und Kauf eines klassischen Fahrzeuges um. Für die beiden späteren Vertragsparteien birgt der Abschluss eines solchen Vertrages zu einem klassischen Fahrzeug aber gewisse Fallstricke. Damit möglichst wenig schiefgeht, haben wir einige gern genommene Fettnäpfchen zusammengestellt.

Fahrzeugzustand klarstellen

Als Interessent eines Fahrzeuges sollte man sich überlegen, welche Aspekte einem für den Erwerb des Fahrzeuges wichtig sind. Diese Aspekte sollte man nicht nur versuchen vor Ort zu prüfen, sondern sie auch in den Kaufvertrag ausdrücklich mit aufnehmen. Ist es für den Erwerb wichtig, dass das Fahrzeug einer bestimmten Zustandsnote gerecht wird, sollte man darauf dringen, diese Zustandsnote auch in den Kaufvertrag mit aufzunehmen. Denn: Die ausdrückliche Aufnahme der wichtigen Aspekte bietet nicht nur Vorteile bei der Beweisbarkeit der vertraglichen Vereinbarung. Die konkrete Vereinbarung zum Zustand des Fahrzeuges zählt auch mehr als die allgemein formulierten Gewährleistungsausschlüsse. Die Rechtsprechung räumt dann nämlich allgemein formulierten Gewährleistungsausschlüssen nur eingeschränkte Gültigkeit ein. Im Klartext: Die konkrete Vereinbarung zum Fahrzeugzustand hat Vorrang vor dem allgemein formulierten Gewährleistungsausschluss.

Gewährleistungszeit vereinbaren

Häufig wird angenommen, im Handel unter Privatleuten gäbe es keine Gewährleistung. Und häufig wird auch angenommen, der verkaufende Unternehmer müsse nur ein Jahr Gewährleistung einräumen. Trifft man keine vertragliche Vereinbarung zur Gewährleistung, sind beide Aussagen falsch! Grundsätzlich gilt eine Gewährleistung von zwei Jahren. Trifft man keine Vereinbarung, gelten diese zwei Jahre. Sowohl beim Privatkauf als auch beim Kauf vom Händler! Möchte man die Gewährleistung reduzieren, ist in beiden Fällen eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Was zu einer Gewährleistung vereinbart werden kann, hängt davon ab, ob die Vertragsparteien Privatleute sind und ob die Vereinbarung zur Gewährleistung im Kleingedruckten enthalten ist oder individuell getroffen wird.

Bei Privatleuten kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Steht die Vereinbarung hierzu in einem Vertragsformular, ist bei der Formulierung darauf zu achten, dass vor dem Ausschluss der Gewährleistung für das Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit etc. Ausnahmen definiert werden müssen. Hierzu einfach auf ein aktuelles Vertragsmuster eines Automobilclubs zurückgreifen, diese sind rechtlich einwandfrei formuliert. Wichtig ist, dass man ein aktuelles Vertragsformular nimmt, damit rechtliche Änderungen eingearbeitet sind. Wichtig: Verkauft ein Unternehmer den Porsche und trifft er eine Vereinbarung zur verkürzten Gewährleistungszeit im Kleingedruckten, gilt diese Ausnahme zur Gewährleistungsreduzierung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit etc. ebenso.

Ab 2022 ändern sich die juristischen Spielregeln. Beim Verkauf durch den Unternehmer gelten dann bestimmte Formalien, wenn er die Gewährleistung reduzieren will. Er muss dann nämlich vor Vertragsabschluss ausdrücklich darüber belehren, dass er die Gewährleistung reduzieren wird. Zudem muss die Vereinbarung im Vertrag ausdrücklich und gesondert getroffen werden. In der Praxis bedeutet dies, dass über die Belehrung vor Vertragsabschluss ein Beratungsprotokoll anzufertigen ist, um die Belehrung nachweisen zu können. Im Vertrag selbst muss die Vereinbarung zur Gewährleistungsreduzierung deutlich hervorgehoben und gesondert unterzeichnet werden.

Der Porsche wird abgemeldet übergeben

Auch wenn für den Käufer die Überführungsfahrt dann lästig ist, wenn das Fahrzeug zuvor vom Verkäufer abgemeldet wurde, bleibt es doch bei der Empfehlung, das Fahrzeug abgemeldet zu übergeben. Wer schon einmal den Ärger hatte, hinter einem Käufer herzulaufen, der das Fahrzeug entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht abgemeldet hat, wird diese Empfehlung sicherlich bestätigen. Allein um eine Abmeldung zu erreichen, muss man eine entsprechende Klage erheben. Das ist nicht nur äußerst nervig und zeitaufwendig, sondern kostet zusätzlich Geld.

Und das nicht nur wegen der Prozesskosten, sondern auch, weil Steuern und Versicherung weitergezahlt werden müssen. Zwar hat man einen Ersatzanspruch gegenüber dem Käufer, aber bei solchen Käufern, die die Ummeldung nicht vornehmen, erscheint die wirtschaftliche Durchsetzung dieses Anspruches häufig fragwürdig. Will man an den Problemen der Überführungsfahrt einen Kaufvertrag nicht scheitern lassen, besteht die Lösung darin, als Verkäufer dem Käufer das Fahrzeug zu bringen und anschließend die Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) für die Abmeldung wieder mitzunehmen. Das ist natürlich nur dann praktikabel, wenn die Wege nicht zu weit sind. Ansonsten muss der Käufer eben einen Anhänger mitbringen.


CHECKLISTE

  • Identität von Käufer und Verkäufer prüfen
  • Ist der Verkäufer der Eigentümer des Fahrzeugs?
  • Zustand des Fahrzeugs möglichst genau in den Vertrag aufnehmen
  • Aktuelles Vertragsformular eines Automobilclubs nutzen
  • Fahrzeug nur abgemeldet übergeben
  • Vorsicht bei fehlenden Papieren! Im Zweifel: Hände weg!
  • Eine Gewährleistung gilt, wenn nicht anders vereinbart, zwei Jahre.

Identität klarstellen

Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit: Man sollte die Identität der Person klarstellen, mit der man einen Vertrag abschließt. Dies bedingt selbstverständlich, dass man sich den Ausweis vorlegen lässt. Ebenso dazu gehört zu überprüfen, ob der Verkäufer auch tatsächlich als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Stellt sich später heraus, dass der vermeintliche Verkäufer das Fahrzeug gar nicht veräußern durfte, kommt es auf die Gutgläubigkeit an. Dann wird hinterfragt, ob der Käufer sich von der unter Juristen so schön beschriebenen »Verfügungsbefugnis « des Verkäufers überzeugt hat. Hierzu gehört der Abgleich zwischen dem Personalausweis und der Haltereintragung in den Fahrzeugpapieren.

Problemfall: Fahrzeug ohne Papiere

Schwierig wird es, wenn man ein Fahrzeug erwerben möchte, zu dem keine Fahrzeugpapiere – mehr – existieren. Hierzu kann es beispielsweise kommen, wenn zu dem Fahrzeug nie Fahrzeugpapiere ausgefertigt wurden. Dies kann beispielsweise bei Fahrzeugen der Bundeswehr der Fall sein. Kommt bei Porsche jetzt nicht so häufig vor, häufiger ist schon, dass die Fahrzeugpapiere verloren gegangen sind. Hier besteht das Problem, für die erneute Anmeldung wieder Fahrzeugpapiere zu bekommen, wozu die Straßenverkehrsbehörden in aller Regel eine eidesstattliche Versicherung der Person verlangen, der die Fahrzeugpapiere abhandengekommen sind.

Wirklich ärgerlich wird es in dieser Konstellation dann, wenn sich später herausstellt, dass der Verkäufer das Fahrzeug gar nicht verkaufen durfte. Dann darzustellen, wie man sich von der Verfügungsberechtigung des Verkäufers überzeugt hat, wird oftmals eine echte Herausforderung! Will man solches Hickhack vermeiden, muss der Fahrzeugbrief vor dem Kauf beim Straßenverkehrsamt aufgeboten werden. Meldet sich innerhalb einer Frist von sechs Wochen niemand, der Ansprüche an dem Wagen hat, gilt der Brief als verloren und ein neuer Brief kann ausgestellt werden. All diese Tipps klingen nach einer bösen Welt. Dabei wollen wir doch alle nur schrauben, fahren, genießen. Aber es gilt nun mal der uralte Juristensatz, dass man einen Vertrag macht, um sich zu vertragen.

In diesem Sinne: Erfolgreichen Handel wünscht Ihnen und Euch Dr. Götz Knoop Fachanwalt Verkehrsrecht, Spezialist Oldtimerrecht